Sonntag, 05.09.2010

Straßenverkehrsordnung

 

Rechtliche Hinweise aus dem Buch "Musik in Bewegung" von Brixel/Hehenberger/Imre/Kornherr

Musik in Bewegung: Rechtliche Hinweise

Demnächst erscheint die 4. Auflage.
Zu bestellen über das Verbandsbüro oder beim ÖBV
www.blasmusik.at

Bewegung von geschlossenen Gruppen Musikkapellen) auf Verkehrswegen
(Unter Bezugnahme auf die Österreichische Straßenverkehrsordnung)

Die gesetzlichen Bestimmungen über das Verhalten und Auftreten von geschlossenen Formationen wie Musikkapellen, Festzügen u.s.w. auf öffentlichen Verkehrswegen (Straßen, Brücken, Stegen u. dgl.) sind in der österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.

Gemäß § 77 haben geschlossene Züge von Fußgängern, Prozessionen, Leichenbegängnisse und sonstige Umzüge die Fahrbahn (das ist der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße) zu benützen. Bei Benutzung von Gehsteigen, Gehwegen, Reit- und Radwegen etc. muß sich die Formation auflösen.

Über Brücken und Stege darf nicht im Gleichschritt marschiert werden. Es empfiehlt sich daher, bei der Festlegung von Marschstrecken die Möglichkeit einer Umgehung von Brücken und Stegen einzuplanen oder gegebenenfalls zeitgerecht den Marsch abzubrechen und ohne Tritt über Brücken und Stege zu marschieren.

Bei Dunkelheit, in der Dämmerung, bei Nebel oder sonstiger Sichtbehinderung (Schneetreiben, starker Regen etc.) ist - soferne die (Straßen- oder sonstige) Beleuchtung nicht ausreicht, der Beginn eines die Fahrbahn benützenden Zuges durch nach vorne weiß  und dessen Ende durch nach hinten rot leuchtende Lampen kenntlich zu machen. Besteht der Zug aus einer Reihe, so ist an der Spitze und am Ende je eine Lampe , besteht er aus mehreren Reihen, so sind an beiden Flügeln der Spitze und des Endes Lampen in der selben dargestellten Farbanordnung mitzuführen. Darüberhinaus darf ein geschlossener Zug von Fußgängern durch den Zug begleitende Fahrzeuge beleuchtet werden. In diesem Fall gelten sinngemäß die Bestimmungen von § 77, Abs. 2 (Beleuchtung vorne und hinten; das linke Licht muß in einer Linie mit den links gehenden Personen liegen). Da die ersterwähnte Variante der Beleuchtung mit zusätzlichen Kosten für die Anschaffung geeigneter Beleuchtungskörper und zusätzlichem Personal zum Tragen von Beleuchtungseinrichtungen verbunden ist, dürfte - den heutigen Verhältnissen angepaßt - die Absicherung durch mitfahrende Fahrzeuge die zweckmäßigste Lösung sein.

Gemäß § 22 StVO dürfen geschlossene Züge von Straßenbenützern nur durch Lenker von Einsatzfahrzeugen (Polizei, Gendarmerie, Feuerwehr, Rettung) und, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Flüssigkeit des Verkehrs dringend erforderlich ist, von Organen der Straßenaufsicht unterbrochen oder in ihrer Fortbewegung behindert werden.

Gemäß § 86 StVO ist die Benützung der Straße bei Umzügen, Prozessionen sowie Versammlungen unter freiem Himmel unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, drei Tage vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen; Leichenbegängnisse sind durch die Bestattungsfirma 24 Stunden vorher der Behörde bekanntzumachen.
(Als “sonstige Rechtsvorschriften” kommen vor allem die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes in Betracht.) Bundes- und Landesstraßen gehören in den Kompetenzbereich der Bezirkshauptmannschaft, für Gemeindestraßen ist das jeweilige Gemeindeamt (Stadt- oder Marktgemeinde) zuständig. Dem Veranstalter, der eine Musikkapelle zur Mitwirkung verpflichtet, obliegt die Anmeldung bei der betreffenden Behörde. Tritt der Musikverein selbst als Veranstalter in Erscheinung, so gilt die Meldepflicht auch für den Musikverein.

Der bei Benützung der Fahrbahn zu beachtende Abschnitt II der StVO umfaßt die §§ 7 bis 25 und ist nur teilweise auf geschlossene Züge anwendbar. (Dieser Abschnitt bezieht sich auf Fahrregeln wie: Allgemeine Fahrordnung, Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen, Verhalten bei Bodenmarkierungen, Ausweichen, Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrtstreifens, Einordnen, Einbiegen, Ein- und Ausfahren, Umkehren, Rückwärtsfahren, Überholen, Vorbeifahren, Hintereinanderfahren, Vorrang, Fahrtgeschwindigkeit, Warnzeichen, Halten und Parken, Kurzparkzonen etc.). Bei der Bewegung von geschlossenen Zügen auf öffentlichen Verkehrswegen ist hinsichtlich dieser Bestimmungen folgendes besonders zu beachten:

1) Gemäß § 7 haben auch geschlossene Züge die rechte Fahrbahnseite zu benützen, soferne sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt (z.B. die Benützung von Gleiskörpern der Straßenbahn in Längsrichtung, wenn diese sich am rechten Fahrbahnrand befinden. Die Benützung von Gleiskörpern in Langsrichtung ist jedenfalls verboten, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet).

2) Die Benützung der Fahrbahn soll in jedem Fall unter Bedachtnahme auf Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfolgen. Damit darf weder eine Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, noch eine Sachbeschädigung verbunden sein.

3) Geschlossene Züge dürfen nicht an engen Fahrbahnstellen, in unübersichtlichen Kurven, auf Brücken oder in Tunnels halten. Ebenso nicht an Straßenstellen, wenn durch die stehende Personengruppe der Lenker eines Fahrzeuges gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrsampel, Verkehrszeichen u.s.w.) rechtzeitig wahrzunehmen. Ebenso ist das Halten geschlossener Formationen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder sonstiger Sichtbehinderung verboten.

4) Durch haltende Gruppen in geschlossener Formation dürfen in keinem Fall Einsatzfahrzeuge behindert werden.

( Aus dem Buch “Musik in Bewegung” von Brixel/Hehenberger/Imre/Kornherr)

Verkehrsregeln für Musik in Bewegung

  1. Der Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr gilt nicht gegenüber Umzügen und Kindern.

  2. Fahrzeuglenker müssen im Ortsgebiet auf Sicht und bremsbereit fahren. 

  3. Gesetzliche Garantenpflicht des Stabführers für die Sicherheit der Musikkapelle vom Antreten bis zum Abtreten.

  4. Die Musikkapelle muss die rechte Fahrbahn benützen und bei schlechter Sicht durch ein Schlussfahrzeug gesichert sein.

  5. Ausrückungen sind der Gemeinde drei Tage, Begräbnisse einen Tag vorher zu melden. 

  6. Gesetzliche Verpflichtung zur Verkehrsregelung bei Ausrückungen der Musikkapelle durch die Polizei oder bei deren Abwesenheit durch den Stabführer. 

  7. Jungmusikanten sind ab dem 14. Lebensjahr bei Ausrückungen für ihr Verhalten eigenverantwortlich.

Dr. Manfred König
Rechtsanwalt und ehemaliger ÖBV-Präsident

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