Dienstag, 07.09.2010

 

 

Wir bitten das Ehrungsantragsformular vom BMV-Programm herunterzuladen, auszufüllen, einzuscannen und per Mail,

per Fax oder per Briefpost wie bisher an das Geschäftsbüro des VBV zu senden.

Das alte Formular hat ab sofort keine Gültigkeit mehr.

 

Die Ehrenzeichen des Vorarlberger Blasmusikverbandes Var. II

Bestimmungen für die Verleihung von Ehrenzeichen des Vorarlberger Blasmusikverbandes (VBV)

§ 1 Ehrenzeichen für aktive Musikanten

Der VBV verleiht an aktive Musiker-/innen einer Mitgliedskapelle des Landesverbandes folgende Ehrenzeichen:

 

   VBV Verdienstmedaille in Silber 25

   für 25 Jahre Musikant

   VBV Verdienstmedaille in Gold 40

   für 40 Jahre Musikant

 

   VBV Goldene Ehrenspange 50

   für 50 Jahre Musikant

   VBV Goldene Ehrenspange 60

   für 60 Jahre Musikant

 

   VBV Goldene Ehrenspange 70

   für 70 Jahre Musikant

 

 

Der VBV verleiht an aktive KapellmeisterInnen einer Mitgliedskapelle des Landesverbandes folgende Ehrenzeichen:
 

 

 

   VBV Silbernes Kapellmeister-Ehrenzeichen

   mit Kranz 20 für 20 Jahre Kapellmeister

 

   VBV Goldenes Kapellmeister-Ehrenzeichen  

   mit Kranz 30 für 30 Jahre Kapellmeister 

 

   VBV Goldenes Kapellmeister-Ehrenzeichen

   mit Kranz 40 für 40 Jahre Kapellmeister 

§ 2 Ehrenzeichen für aktive Musiker und Funktionäre
Der ÖBV verleiht an aktive Mitglieder und Funktionäre einer Mitgliedskapelle des Landesverbandes sowie an Bezirks- und Landesfunktionäre nach Bestimmungen des ÖBV folgende Ehrenzeichen:

   ÖBV Verdienstmedaille in Bronze

   für 15 Jahre Mitglied und Funktionärstätigkeit 

 

   ÖBV Verdienstmedaille in Silber   

   für 20 Jahre Mitglied und Funktionärstätigkeit 

 

   ÖBV Verdienstmedaille in Gold

   für 25 Jahre Mitglied und Funktionärstätigkeit 


§ 3 Ehrenzeichen für besondere Verdienste um die Blasmusik

Der VBV verleiht an Personen des öffentlichen und kulturellen Lebens, sofern besondere Verdienste um die Blasmusik vorliegen und an Personen die über einen längeren Zeitraum einen Mitgliedsverein finanziell oder ideell unterstützt haben das

Goldene Ehrenzeichen für besondere Verdienste um die Blasmusik (Fördererabzeichen)

Dieses Ehrenzeichen wird auch an Fähnriche und Marketenderinnen für 15-jährige Tätigkeit verliehen.

 

   VBV Goldenes Ehrenzeichen (Födererabzeichen)

    für besondere Verdienste um die Blasmusik 

 


§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft beim VBV kann an Personen verliehen werden die eine mindestens 20-jährige äußerst erfolgreiche und vorbildliche Mitarbeit in der Landesleitung nachweisen können.
1. Der Antrag ist vom geschäftsführenden Präsidium an die Vollversammlung einzubringen
2. Die Vollversammlung beschließt die Ernennung

 

§ 5 Andere Ehrenzeichen

Weitere Auszeichnungen die der ÖBV und der Internationale Musikbund CISM zu vergeben haben, sind unter www.blasmusik.at zu finden.

Ein einheitliches Formular für diese Arten von Ehrungsanträgen (ÖBV und CISM) ist im Internet unter der Adresse www.blasmusik.at  in der Rubrik Auszeichnung zu finden. Alle Anträge seitens der Musikvereine sind grundsätzlich an den VBV zu leiten. Nach positiver Erledigung wird der Antrag durch den Landesvorstand an den ÖBV weitergeleitet. Die Ausfertigung von Verdienstmedaillen kann direkt durch den Landesverband erfolgen. Alle übrigen Auszeichnungen (Verdienstkreuze, Ehrenkreuze und CISM-Auszeichnungen) werden vom jeweiligen Landesverband bestätigt und an den ÖBV weitergeleitet. Entsprechend den genannten Antragswegen und den notwendigen Beschlußfassungen durch die zuständigen Gremien sind die Anträge zeitgerecht einzubringen.


§ 6 Verleihungserfordernisse

§§ 6/1 Mitgliedschaften/Kapellmeistertätigkeiten
Die Mitgliedschaft oder Kapellmeistertätigkeit  in mehreren in- und ausländischen Vereinen kann kumuliert werden. Die ausländischen Mitgliedschaften oder Kapellmeistertätigkeiten müssen schriftlich nachgewiesen werden. Zum Zeitpunkt der Verleihung muß eine Mitgliedschaft oder Kapellmeistertätigkeit in einem Vorarlberger Blasmusikverein bestehen

§§ 6/2 Abhängigkeiten
Bei Anspruch auf eine höhere Auszeichnung besteht keine Pflicht für die Verleihung einer vorhergehenden Auszeichnung

§ 7 Gemeinsame Bestimmungen

§§ 7/1 Anträge
1.  Die Anträge sind jeweils rechtzeitig mit dem ausgefüllten Formular aus dem Blasmusikverwaltungsprogramm BMV/Personenstammdaten/Anträge,  
     Anmeldungen an die Geschäftsstelle des VBV zu richten.
2.  Die Verleihungstaxen sind jeweils vom Antragsteller zu entrichten.
3.  Die Verleihung/Überreichung wird in der Regel wie folgt vorgenommen
    a) Silbernes Ehrenzeichen durch den Bezirksobmann oder Bezirksfunktionär
    b) Goldenes Ehrenzeichen für besondere Verdienste um die Blasmusik durch einen Vereinsfunktionär
    c) alle anderen Ehrenzeichen durch den Landesobmann oder Landesfunktionär
    d) Ehrenmitgliedschaft beim VBV durch den Landesobmann

§§ 7/2 Tragen der Auszeichnungen
1.  Die Auszeichnungen sind wie folgt zu tragen:
    a) das Goldene Ehrenzeichen für besondere Verdienste um die Blasmusik (Fördererabzeichen) als Steckorden an der linken Brustseite
    b) das Silberne und Goldene Ehrenzeichen sowie die Kapellmeister-Ehrenzeichen am dreieckig gefalteten, 40 mm breiten, rot-weiß-roten moirierten 
        Band an der linken Brustseite.
    c) die Goldene Ehrenspange als Steckorden an der linken Brustseite
2.  Die Kleinformen sind als Anstecknadel an der linken Brustseite oder als Krawattennadel zu tragen

§§ 7/3 Form der Verleihung der Auszeichnungen
1.  Die Überreichung einer Auszeichnung hat in feierlicher Form zu erfolgen.
2.  Mit jeder Auszeichnung ist eine Urkunde über die Verleihung auszufolgen.

§§ 7/4 Rechte aus der Auszeichnung
1.  Jede ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr verliehene Auszeichnung in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als Träger zu bezeichnen.
     Andere Vorrechte sind mit der Auszeichnung nicht verbunden.
2.  Jede ausgezeichnete Person kann die vorgesehene Kleinform der ihr verliehenen Auszeichnung und gegebenenfalls eine Zweitausfertigung über die in
     Verlust geratene Auszeichnung gegen Kostenersatz erwerben.
3.  Die Auszeichnung darf von anderen Personen als der ausgezeichneten Person nicht getragen und zu deren Lebzeiten nicht in das Eigentum anderer
     Personen übergeben werden. Nach dem Tod der ausgezeichneten
     Person besteht keine Rückgabepflicht. Erben dürfen die Auszeichnung jedoch nicht tragen oder sich als deren Träger bezeichnen.


§ 8  Inkrafttreten
1.  Diese Bestimmungen treten vorbehaltlich Beschluß der Vollversammlung vom  06. November 2010 in Kraft.
2.  Gleichzeitig treten die Bestimmungen vom November 1984 und nachfolgende Beschlußfassungen außer Kraft.


Feldkirch, 12.11.09/Re

  
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